„Ob und inwiefern Sch. in die Bürgerkriegsstrategie dieses Netzwerks eingeweiht war, wird durch das Gerichtsverfahren vermutlich nicht aufgeklärt werden, da der Komplex nicht Gegenstand des Prozesses ist. Dies wäre Köditz zufolge dann möglich gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft Sch. auch wegen der ‚Vorbereitung einer staatsgefährdenden Straftat‘ angeklagt hätte. Dazu hätten allerdings weiterführende Ermittlungen in der Bundeswehr und der Polizei geführt werden müssen.“ — weiterlesen
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