Nach Verfassungsgerichts-Urteil: Polizeirecht zügig novellieren!

Die Linksfraktion fordert die Staatsregierung auf (Drucksache 7/15711), umgehend Konsequenzen aus dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. Januar 2024 (Vf. 91-II-19) zu ziehen. Demnach sind etliche polizeirechtliche Befugnisse verfassungswidrig. Abgeordnete von Linken und Grünen waren mit ihrer 2019 eingereichten Normenkontrollklage erfolgreich.

Das Gericht ist zu einem klaren Schluss gekommen: Insbesondere bei einer Reihe heimlicher Überwachungsmaßnahmen lagen die Eingriffsschwellen in Sachsen bislang zu niedrig. Daher erwarten wir von der Staatsregierung, sofort die Novellierung der betroffenen Gesetze – des Polizeivollzugsdienstgesetzes und des Polizeibehördengesetzes – einzuleiten. Die als verfassungswidrig erkannten Vorschriften müssen gestrichen werden. Das Urteil stärkt die Bürger- und Freiheitsrechte – dem muss der Gesetzgeber schnellstmöglich und vollständig Rechnung tragen.

Für eine Übergangsfrist dürfen die als verfassungswidrig beurteilten Befugnisse zwar weiter genutzt werden, aber nur noch unter strengen Maßgaben des Gerichts. Anders als vom Innenminister behauptet liegt das nicht daran, dass diese Vorschriften ,im Kern als verfassungsgemäß bewertet‘ worden wären, sondern daran, dass der Polizei andernfalls auf viele Befugnissen komplett verzichten müsste. Es geht jetzt darum, sie auf eine rechtsstaatliche Grundlage zu stellen, was jahrelang nicht der Fall war. Grund zum Abwarten gibt es nicht.

Wir verlangen darüber hinaus, dass laufende Maßnahmen überprüft und gestoppt werden, wenn sie vor dem Urteil angeordnet worden sind und sich auf verfassungswidrige Befugnisse stützten. Wenn dabei Daten erhoben wurden, dürfen diese nach unserer Auffassung nicht weiterverarbeitet werden, sondern gehören gelöscht. Bis der Gesetzestext wieder rechtsstaatlichen Standards entspricht, braucht es zudem besondere Sorgfalt bei der Polizei zur Einhaltung der gerichtlichen Vorgaben. Auch dafür muss die Staatsregierung sorgen und dem Landtag berichten.

Uns interessiert schließlich, ob der Innenminister wirklich vorhat, Spezialeinheiten der sächsischen Polizei mit sogenannten ‚besonderen Waffen‘ auszustatten, also mit Maschinengewehren und Handgranaten. Das Gericht beanstandete diese Möglichkeit nicht, merkte aber an, dass ‚bislang kein Szenario aufgetreten‘ sei, das eine solche Ausrüstung erfordert hätte. Klar ist: Beim Einsatz militärischer Waffen müsste die Tötung Unbeteiligter in Kauf genommen werden. Das sollte ein Tabu bleiben – gerade auch im Hinblick auf die gefährlichen Machtambitionen einer gesichert rechtsextremistischen Partei, die nach dem Innenministerium greifen will.

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